19 - Strafrecht BT I [ID:2629]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich begrüße ganz herzlich in der letzten Stunde vor Weihnachten.

Was habe ich Ihnen als Geschenke mitgebracht, worüber sprechen wir heute noch?

Wir werden noch kurz abschließen, unser Kapitel Delikte gegen den persönlichen Lebens- und Geheimbereich,

worüber wir gestern gesprochen hatten, und werden dann eben noch als kurze Exkurse, als kurze Annexe

ein bisschen was machen zu den Amtsdelikten und zu den Straftaten gegen die Umwelt.

Jeder dieser drei Bereiche, über die wir heute sprechen, oder jeder dieser beiden Bereiche, über die wir vertieft sprechen,

hat, denke ich, seinen Reiz, ungeachtet dessen, dass es jetzt nicht unbedingt der zentrale Prüfungsstoff ist.

Möglicherweise das, was am häufigsten in den Klausuren begegnen wird, ohne dass darin ein echtes Problem liegt.

Im Zweifelsfall ist das, was wir von gestern noch abzuarbeiten haben.

Wir haben neben den Paragrafen 201 fortfolgenden, neben diesen Delikten gegen den persönlichen Geheimbereich im eigentlichen Sinn,

gesagt, wir können in diesem Kontext auch den Hausfriedensbruch noch betrachten.

Denn hier letztlich ist natürlich das Hausrecht geschützt und von daher im Grunde genommen auch etwas, was zu dem persönlichen Lebensbereich betrifft.

Sie wissen, dass aus der Grundrechtsvorlesung, Artikel 13 Grundgesetz Unverletzlichkeit der Wohnung,

gegenüber dem Staat durchaus etwas, was vom Gesetzgeber, vom Verfassungsgeber als etwas Wichtiges beachtet worden ist.

Und in dem Sinn auch nur konsequent, dass wir einen entsprechenden strafrechtlichen Schutz haben.

Der Hausfriedensbruch, der wird normalerweise nie eine ganze Klausur füllen, aber wird, ich habe das schon angedeutet, etwas sein,

was im Zusammenhang etwa mit irgendwelchen Vermögensdelikten, mit Diebstellen, Einbruchsdiebstellen usw. immer mal haben muss.

Darum geht es, dass Sie hier gewissermaßen möglichst dran denken und dann schnell und zielstrebig das dann subsummieren

und an der Stelle einerseits nicht viel Zeit verlieren, aber andererseits eben dieses Delikt dann auch noch mitsägen.

Der Hausfriedensbruch ist von seiner Deliktsnatur her ähnlich wie die Freiheitsberaubung ein Dauerdelikt.

Das heißt, er ist zwar schon in dem Moment vollendet, wo man in diese fremde Wohnung eingedrungen ist,

aber der Hausfriedensbruch bleibt im Grunde genommen aufrechterhalten, solange sich der Täter in dieser fremden Wohnung befindet.

Geschützte Räumlichkeiten sind neben der Wohnung in § 123 StGB auch sonstige Räumlichkeiten, befriedete Besitztümer,

also im Grunde genommen ein recht weiter Schutz. Der Hausfriedensbruch ist also nicht jetzt auf das Wohnhaus z.B. beschränkt,

sondern kann theoretisch auch dann vorliegen, wenn Sie irgendwie in einen fremden Garten eindringen, ohne dass Sie bis ins Haus vorgehen.

Im Grunde genommen spielt es dann auch bei diesen verschiedenen Tatobjekten, da die ja alle gleichwertig sind

und auch alle keine Unterschiede im Strafrahmen haben, dann vielfach auch gar keine Rolle.

Wenn Sie jetzt irgendwo so im Grenzbereich sind, gehört etwas noch zur Wohnung oder ist etwas dann vielleicht nur ein befriedenes Besitztum,

wenn Sie sich vorstellen, Sie haben irgendwie einen Anbau, wo nur Dinge gelagert werden oder dergleichen,

da kann man im Einzelfall dann sicherlich darüber streiten, was fällt wo runter, würde dann aber letztlich im Ergebnis auch keine Rolle spielen,

weil wie gesagt, all diese Räumlichkeiten dann geschützte Tatobjekte sind.

Der Regelfall für Sie wird ohnehin sein, in Klausur, dass Sie irgendwie zu tun haben mit Wohnungen, wie gesagt,

dass da jemand reingeht, um einen anderen zu bestehen, dass er reingeht, um einen anderen zu verletzen oder dergleichen

und Sie dann eben in diesen Fällen dann den § 123 noch mitzuprüfen haben.

Tathandlungen sind zum einen in der ersten Alternative sozusagen das Eindringen.

Eindringen bedeutet, ich betrete die Wohnung gegen den Willen, andere schreiben auch ohne den Willen des Berechtigten,

wo ist der Unterschied? Der Unterschied liegt darin, wenn sozusagen der Berechtigte sich nicht dazu geäußert hat,

dann kann man dieses gegen den Willen schlecht feststellen, auf der anderen Seite kann man natürlich oder muss man ganz sicherlich dieses gegen den Willen,

das ist klar, selbst wenn man das gegen den Willen sieht, nicht so verstehen, dass der Wohnungsinhaber hier explizit sich geäußert hat,

sondern dass man auch dann gegen den mutmaßlichen Willen annehmen kann.

Also wenn Sie sich vorstellen, Sie haben eine Wohnung, die gerade leer ist, also nicht im Sinn von unbewohnt,

sondern wo gerade niemand drin ist, weil alle, die in der Wohnung wohnen, das Haus verlassen haben,

die Eltern bei der Arbeit, die Kinder in der Schule, die Großmutter beim Einkaufen,

dann ist keiner da, der in dem Moment, wo jemand in diese Wohnung hinein möchte, jetzt dann irgendwie laut ruft,

dreht ihn nicht ein, also es kann nicht sein, dass das den Hausfriedensbruch generell ausschließt,

sondern wenn wir dann eben sagen gegen den Willen, dann würde das dann so viel bedeuten,

wie auch gegen den mutmaßlichen Willen, gegen den vermuteten Willen, gegen den vernünftigen Willen gewissermaßen

und dann ist der Unterschied zum ohne den Willen letztlich nicht mehr groß.

Diese Tatsache, dass wir dieses, also schon im Begriff des Eindringens gewissermaßen angelegt ist,

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:27:40 Min

Aufnahmedatum

2012-12-19

Hochgeladen am

2012-12-19 10:23:45

Sprache

de-DE

Die Vorlesung Strafrecht BT I behandelt aus dem Besonderen Teil sämtliche Delikte mit Ausnahme der Vermögensdelikte (welche Stoff der Vorlesung BT II sind). Damit sind herausragend prüfungsrelevante Gegenstände (etwa die Tötungs- und Körperverletzungsdelikte) mit solchen vereint, die in Ausbildung und Prüfung eine tendenziell untergeordnete Rolle spielen, im Staatsexamen aber dennoch nicht vollständig vernachlässigt werden dürfen. Eine "mittlere" Rolle nehmen etwa die Aussage, die Straßenverkehrs- oder die Brandstiftungsdelikte ein. In der Veranstaltung wird dem durch eine unterschiedlich detaillierte Behandlung der einzelnen Materien Rechnung getragen. Es ist geplant, in der ersten (guten) Vorlesungshälfte die Grundstrukturen des gesamten Vorlesungsstoffs abzuschließen. In der zweiten Hälfte des Semesters sollen dann wichtige Einzelfragen schwerpunktmäßig und anhand von Fällen vertieft werden, um den Stoff insgesamt nicht nur abstrakt, sondern auch anwendungsbezogen einzuüben.

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